Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 294a
§ 294a – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.
Kurz erklärt
- Eine Mutter, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet lebte, hat besondere Regelungen.
- Wenn sie am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente hatte, gilt § 294 nicht.
- Hat sie keinen Anspruch auf diese Rente, kann sie dennoch Leistungen für Kindererziehung erhalten.
- Dies gilt, wenn sie die anderen Voraussetzungen erfüllt.
- Die Regelung betrifft auch Mütter, die vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.